Informationen zu Regularien zum Schutz von Mensch und Umwelt

Informationen zu RoHS

Schadstofffreiheit gemäß RoHS II - Richtlinie 2011/65/EU und der delegierten Richtlinie (EU) 2015/863 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU sowie der GefStoffV Anhang IV-Nr. 24

Die Materialien, die in den angegebenen Artikeln Verwendung finden, sind schadstofffrei und konform den oben genannten Richtlinien und der Gefahrstoffverordnung Anhang IV-Nr. 24 Flammschutzmittel. Das bedeutet, dass für die folgenden Stoffe, basierend auf den Richtlinien und den Anforderungen an SAB Bröckskes GmbH & Co. KG, nachfolgende Mengen bzw. Gehaltsgrenzen spezifiziert wurden, unterhalb derer eine Deklaration entfällt:

  • Blei < 0,1%
  • Quecksilber < 0,1%
  • Cadmium < 0,01%
  • sechswertiges Chrom < 0,1%
  • polybromiertes Biphenyl (PBB) < 0,1%
  • polybromierter Diphenylether (PBDE) < 0,1%
  • Decabromdiphenylether (DecaBDE) < 0,1%
  • Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) < 0,1%
  • Butylbenzylphthalat (BBP) < 0,1%
  • Dibutylphthalat (DBP) < 0,1%
  • Diisobutylphthalat (DIBP) < 0,1%
  • Pentabromdiphenylether < 0,1%
  • Octabromdiphenylether < 0,1%

Informationen zu REACH

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

Mit der Chemikalienverordnung REACH wird geregelt, wie und warum Hersteller, Importeure, Anwender und Händler chemische Stoffe untersuchen, bewerten, voranmelden und registrieren lassen müssen. 

SAB Bröckskes GmbH & Co. KG (nachfolgend wir genannt) nimmt unter REACH als Produzent von Erzeugnissen - elektrische Leitungen und Produkte der Temperaturmesstechnik - die Rolle des nachgeschalteten Anwenders von Chemikalien, z. B. Polymere, ein. Erzeugnisse sind von einer Registrierung gemäß REACH ausgenommen. Die Registrierung gemäß REACH ist ausschließlich auf Stoffe und Gemische anwendbar. Wir bringen ausschließlich Erzeugnisse in Verkehr.

Stoffe können jedoch in unseren Erzeugnissen enthalten sein, da sie Inhaltsstoffe von Werkstoffen sein können, welche wir für die Produktion unserer Erzeugnisse verwenden. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA -European Chemicals Agency) hat eine Liste mit für eine Zulassung in Frage kommenden, besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) veröffentlicht, die einer ständigen Aktualisierung unterliegt ( echa.europa.eu/de/candidate-list-table ). Wir stehen in regelmäßigem Austausch mit unseren Lieferanten bzgl. besonders besorgniserregender Stoffe. Sobald ein SVHC-Kandidatenstoff als Bestandteil eines unserer Erzeugnisse, in einer Konzentration ≥ 0,1 Gew.-%, identifiziert wird, leiten wir Substitutionsmaßnahmen ein um die betroffenen Werkstoffe zu gegen gleichwertige auszutauschen. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, werden wir entsprechende Informationspflichten erfüllen, indem wir die Stoffe für das betroffene Erzeugnis deklarieren. Dass ein Erzeugnis keine SVHC enthält muss grundsätzlich nicht explizit deklariert werden.

REACH Anhang XVII - Stoffe die Beschränkungen unterliegen

Stoffe die einer Verwendungsbeschränkung gemäß EU Verordnung 1907/2006 unterliegen sind in Anhang XVII gelistet. Diese Beschränkungen sind spezifisch und explizit für bestimmte Anwendungen oder für das Inverkehrbringen festgelegt; von Stoffen an sich; in Gemischen und/oder in Erzeugnissen.


Informationen zu GADSL

Global Automotive Declarable Substance List

Die Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) ist eine Liste, die mögliche, in Autoteilen verwendete Stoffe enthält, welche über den gesamten Lebenszyklus im Fahrzeug verbleiben. Sie ist das Resultat des jahrelangen, weltweiten Bestrebens von Vertretern der Automobilindustrie zur Vereinfachung der Kommunikation und des Informationsaustausches bezüglich der Verwendung bestimmter chemischer Reinstoffe in Autoteilen.

Die GADSL enthält deklarationspflichtige und verbotene Stoffe. Obwohl es keine gesetzliche Bindungen an die GADSL gibt, ist sie ein Hilfsmittel zur Umsetzung rechtlicher Maßnahmen, z. B. für die stoffliche Verwertung von Altfahrzeugen in der EU gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge. Wir, SAB Bröckskes GmbH & Co. KG, stehen in ständiger Kommunikation mit unseren Werkstofflieferanten bzgl. derer Inhaltsstoffe. Uns liegen entsprechende Stoffdeklarationen unserer Lieferanten vor, ob Stoffe aus der GADSL, ob deklarationspflichtig oder verboten, enthalten sind. Auf Anfrage übermitteln wir Ihnen gerne die notwendigen Informationen in Form einer Stoffdeklaration.


Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, das Analysen auf Inhaltstoffe nicht Teil unserer Wareneingangs- und Warenausgangsprüfungen sind. Unsere Stoffdeklarationen basieren auf unserem aktuellen Kenntnisstand, nach bestem Wissen und zugrundeliegender Sicherheitsdatenblätter, Stoffdeklarationen und Erklärungen unserer Lieferanten.


Erklärung zur Verwendung sogenannter Konfliktminerialien

Am 1. Januar 2021 trat die EU-Verordnung über Konfliktmineralien (EU-Konflikmineralien-Verordnung ((EU) 2017/821) in Kraft, als Reaktion auf den bisher bekannten Dodd-Frank-Act der USA. Danach wurden für EU-Importeure sogenannter Konfliktmineralien - Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze und Gold (3TG) - weitgehende Sorgfalts- bzw. Prüfpflichten entlang der Lieferkette verbindlich. Sie sollen die Finanzierung von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten eindämmen. Die Verordnung sieht vor, dass europäische Importeure von 3TG (Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze und Gold) ein Risikomanagement beim Rohstoffeinkauf in Kraft haben müssen und dieses durch ein 3rd Party Audit überprüft wird.
Die Regeln der EU-Konfliktmineralienverordnung betreffen unmittelbar Unternehmen, die 3TG in die EU einführen (Upstream-Industrie) und eine bestimmte Mengengrenze überschreiten.
Für die Weiterverarbeitung (Downstream-Industrie), also die Produzenten und Importeure von Endprodukten, sind keine verbindlichen Regelungen vorgesehen. Allerdings wird die Downstream-Industrie zur freiwilligen Sorgfaltspflicht aufgefordert.
Uns liegen schriftliche Erklärungen unserer Lieferanten vor, dass die an uns gelieferten Produkte keine sogenannten Konfliktmineralien
(insbesondere kein Zinn) enthalten, welche in der Demokratischen Republik Kongo oder deren Anrainerstaaten geschürft wurden.
Die vorstehenden Angaben beruhen auf Informationen unserer Draht- und Litzenlieferanten.


Informationen zu ELV

Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge (ELV)

Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Darin ist u.a. ein Verbot für Schwermetalle formuliert. Dieses betrifft Blei, Quecksilber, Kadmium und sechswertiges Chrom. Es besteht also eine Überschneidung mit der RoHS-Richtlinie (siehe Abschnitt RoHS).


Informationen zu POP

POP-Verordnung (EU) 2019/1021 - Persistente organische Schadstoffe (persistent organic pollutants)

POP sind Gegenstand des Stockholmer Übereinkommens zu POP und des POP-Protokolls unter der United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution (CLRTAP). Beide völkerrechtliche Übereinkommen haben das übergreifende Ziel, die Produktion, Verwendung und Freisetzung der Substanzen soweit wie möglich zu reduzieren bzw. zu beenden. Umgesetzt wird das Stockholmer Übereinkommen in Europa durch die Verordnung (EU) 2019/1021 vom 20. Juni 2019 (EU POP-Verordnung). Die Regelungen der POP-Verordnung finden auf Stoffe Anwendung, die in den Anhängen I und II der Verordnung enthalten sind.
Anhang I enthält die Liste der verbotenen Stoffe und Anhang II die Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen.


Verbot von PBT-Stoffen nach TSCA Abschnitt 6(h)

Im Januar 2021 kündigte die US-Umweltschutzbehörde (EPA) ein Verbot der Herstellung, Verwendung und des Vertriebs von fünf PBTStoffen
(persistente, bioakkumulative und toxische Stoffe) sowie von Erzeugnissen, die diese Stoffe enthalten, an. Folgende Stoffe sind betroffen:

  • Phenol, Isopropylphosphat (3:1) (PIP (3:1)) CAS 68937-41-7 (vollständiges Verbot)
  • Decabromdiphenylether (DecaBDE) CAS 1163-19-5 (vollständiges Verbot)
  • 2,4,6-Tris(tert-butyl)phenol (2,4,6-TTBP) CAS 732-26 (Grenzwert = 0,3 % Gewichtsanteil)
  • Hexachlorobutadien (HCBD) CAS 87-68-3 (vollständiges Verbot)
  • Pentachlorthiophenol (PCTP) CAS 133-49-3 (Grenzwert = 1 % Gewichtsanteil)

Die genannten Konzentrationsgrenzwerte gelten für alle im Produkt enthaltenen homogenen Materialien.


California Proposition 65

Der kalifornische „Safe Drinking Water and Toxic Enforcement Act“ von 1986, wird häufig schlicht als „California Proposition 65“ oder kurz „CP65“ bezeichnet. Die Kernaussage dieser Verordnung ist: „Keiner darf im Zuge seiner Geschäftsaktivitäten wissentlich und absichtlich ein Individuum einer Chemikalie aussetzen, die dem Staat (Kalifornien, ausschließlich) als krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend bekannt ist, ohne diesem Individuum vorher eine klare und verhältnismäßige Warnung zu geben.“ Konkret betroffen sind rund 900 Stoffe, die von der Behörde OEHHA gelistet wurden, welche krebserregend sind und/oder Geburtsschäden bewirken oder auf sonstige Weise fortpflanzungsgefährdend wirken. CP65 gilt ausschließlich für „Consumer“-Produkte, bei denen ein Expositionsrisiko für den Verbraucher gegenüber einem gelisteten Stoff besteht und betrifft das Produkt in dem Zustand, in dem es in Kalifornien importiert wird.


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